Satzung vom Verein "Bürger für Knittlingen"
1)Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1) Der Verein führt den Namen "Bürger
für
Knittlingen"
1.2) Sitz des Vereins ist Knittlingen
1.3) Der Verein soll im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Maulbronn
eingetragen werden. Der Name wird sodann um den Zusatz "eingetragener
Verein" erweitert.
1.4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2)Aufgaben und Zweck des Vereins
2.1) Zweck und Ziel des Vereins sind:
a) Wahrung und
Förderung der Allgemeinen Interessen der Bürger
Knittlingens und der Stadtteile Freudenstein, Hohenklingen und
Kleinvillars - in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung, den
politischen Parteien und anderen öffentlichen Diensten.
b) Beitrag zur
Verbesserung der Situation für Kinder und
Jugendliche
c)
Informationsveranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftssinnes
der Bürgerinnen und Bürger aller Generationen
d) Zusammenarbeit
mit bereits bestehenden Vereinen am Ort
e) Aktive
Mitwirkung und eigene Initiativen zur Gestaltung einer
optimalen Wohnqualität und Infrastruktur.
2.2) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell
und weltanschaulich
neutral.
2.3) Der Verein strebt an, sich mind. zweimal pro
Quartal zu treffen.
3)Mittelverwendung
3.1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar
gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung"
3.2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins erhalten.
3.3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben,
die der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
4)Mitgliedschaft
4.1) Mitglieder können natürliche und
juristische Personen
werden.
4.2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Beitrittserklärung,
über deren Annahme der Vorstand entscheidet, erworben. Bei
ablehnender Entscheidung durch den Vorstand kann innerhalb eines
Monats Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den
Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.3) Über den kooperativen Beitritt des Vereins
in einen
anderen Verein, bzw. eines anderen Vereins in den Bürgerverein,
entscheidet der Vorstand.
4.4) Der von der Mitgliederversammlung beschlossene
Mitgliedsbeitrag
ist jährlich durch Einzugsermächtigung zu begleichen.
4.5) Die Mitgliedschaft endet
a) durch
Kündigung zum Ende des Kalenderjahres
b) durch Tod
c) durch
Ausschluss
Der Ausschluss kann erfolgen,
wenn ein Mitglied in erheblichem
Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder
mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich
oder schriftlich zu hören.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist dem Mitglied mündlich oder
schriftlich
zu begründen. Es kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab
Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden.
Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.6) Eine Erstattung von Beiträgen erfolgt nach
Beendigung
der Mitgliedschaft nicht, es bestehen auch keine Ansprüche
an das Vereinsvermögen.
5)Organe des Vereins
5.1) Mitgliederversammlung
a) Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet mind. einmal im
Jahr statt. Hierzu wird 14 Tage zuvor über die Presse eingeladen.
b) Die
Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl
der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
c) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung tritt nach
Bedarf zusammen. Auf schriftliches Verlangen von mind. 1/3 der
Mitglieder ist unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
einzuberufen. Das Verlangen ist im Antrag zu begründen.
d) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall
vom stellv. Vorsitzenden geleitet.
e) Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mehrheitlich
gefasst.
f) Über
jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, welche vom Versammlungsleiter sowie vom
Schriftführer
zu unterzeichnen sind.
g) Die
Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
h) Bei der
Mitgliederversammlung wird über das vergangene
Jahr berichtet.
i) Die
Mitgliederversammlung wählt den neuen Vorstand.
5.2)Vorstand
a) Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie Beisitzern
nach Wahl (mind. jedoch 1 Beisitzer). Sowie eines Kassenprüfers.
b) Alle
Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.
Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der
Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Der Vorstand amtiert bis
zur Bestellung eines neuen Vorstands. Die Wiederwahl des Vorstandes
ist möglich.
c) Beim
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand,
bis zur nächsten Mitgliederversammlung, einen kommissarischen
Vertreter bestellen.
d) Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch
drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten - dies sind der
1. und 2. Vorsitzende, sowie der Kassenwart.
e) Die
Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins.
f) Dem
Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vorstands, den er
regelmäßig einberuft. Auch hierüber ist jeweils
eine Niederschrift zu erstellen.
g) Der
Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch
über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen
der Unterschrift des Kassenwartes sowie eines weiteren
Vorstandsmitgliedes
h) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des
2. Vorsitzenden.
6)Satzungsänderung
6.1) Über Satzungsänderungen entscheidet
die Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
7)Auflösung des Vereins
7.1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch
Beschluss einer
eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Vereins.
7.2) Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig,
so erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer neuen
Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
die Auflösung beschließen kann.
7.3) Bei der Auflösung ist das vorhandene
Vereinsvermögen
zu gleichen Teilen an den Förderverein Schule sowie Home
Run zur Verfügung zu stellen.
8)Schlußbestimmung
8.1) Diese Satzung wurde von der
Gründungsversammlung am
25.05.2004 beschlossen. Dies bestätigen die
Gründungsmitglieder
mit Ihrer Unterschrift