Satzung vom Verein "Bürger für Knittlingen"

1)Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1.1) Der Verein führt den Namen "Bürger für Knittlingen"
    1.2) Sitz des Vereins ist Knittlingen
    1.3) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Maulbronn eingetragen werden. Der Name wird sodann um den Zusatz "eingetragener Verein" erweitert.
    1.4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2)Aufgaben und Zweck des Vereins
    2.1) Zweck und Ziel des Vereins sind:
            a) Wahrung und Förderung der Allgemeinen Interessen der Bürger Knittlingens und der Stadtteile Freudenstein, Hohenklingen und Kleinvillars - in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung, den politischen Parteien und anderen öffentlichen Diensten.
            b) Beitrag zur Verbesserung der Situation für Kinder und Jugendliche
            c) Informationsveranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftssinnes der Bürgerinnen und Bürger aller Generationen
            d) Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Vereinen am Ort
            e) Aktive Mitwirkung und eigene Initiativen zur Gestaltung einer optimalen Wohnqualität und Infrastruktur.
    2.2) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
    2.3) Der Verein strebt an, sich mind. zweimal pro Quartal zu treffen.

3)Mittelverwendung
    3.1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung"
    3.2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
    3.3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4)Mitgliedschaft
    4.1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
    4.2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet, erworben. Bei ablehnender Entscheidung durch den Vorstand kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
    4.3) Über den kooperativen Beitritt des Vereins in einen anderen Verein, bzw. eines anderen Vereins in den Bürgerverein, entscheidet der Vorstand.
    4.4) Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliedsbeitrag ist jährlich durch Einzugsermächtigung zu begleichen.
    4.5) Die Mitgliedschaft endet
            a) durch Kündigung zum Ende des Kalenderjahres
            b) durch Tod
            c) durch Ausschluss
                    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied mündlich oder schriftlich zu begründen. Es kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
    4.6) Eine Erstattung von Beiträgen erfolgt nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht, es bestehen auch keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

5)Organe des Vereins
    5.1) Mitgliederversammlung
            a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mind. einmal im Jahr statt. Hierzu wird 14 Tage zuvor über die Presse eingeladen.
            b) Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
            c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf zusammen. Auf schriftliches Verlangen von mind. 1/3 der Mitglieder ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Verlangen ist im Antrag zu begründen.
            d) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom stellv. Vorsitzenden geleitet.
            e) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mehrheitlich gefasst.
            f) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
            g) Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
            h) Bei der Mitgliederversammlung wird über das vergangene Jahr berichtet.
            i) Die Mitgliederversammlung wählt den neuen Vorstand.
    5.2)Vorstand
            a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie Beisitzern nach Wahl (mind. jedoch 1 Beisitzer). Sowie eines Kassenprüfers.
            b) Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Der Vorstand amtiert bis zur Bestellung eines neuen Vorstands. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
            c) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, einen kommissarischen Vertreter bestellen.
            d) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten - dies sind der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der Kassenwart.
            e) Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins.
            f) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vorstands, den er regelmäßig einberuft. Auch hierüber ist jeweils eine Niederschrift zu erstellen.
            g) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes
            h) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.

6)Satzungsänderung
    6.1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

7)Auflösung des Vereins
    7.1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Vereins.
    7.2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.
    7.3) Bei der Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den Förderverein Schule sowie Home Run zur Verfügung zu stellen.

8)Schlußbestimmung
    8.1) Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 25.05.2004 beschlossen. Dies bestätigen die Gründungsmitglieder mit Ihrer Unterschrift